• IT
  • DE
  • EN
Direkt zum Seiteninhalt

Onlineshop eröffnen: Das sollten Sie beachten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein

Blog
Veröffentlicht von Incomedia in Management & Gesetz · Donnerstag 03 Okt 2019
Onlineshops unterstehen, ebenso wie traditionelle Geschäfte, einigen Vorschriften. Welche Aspekte müssen beachtet werden, damit ein Onlineshop die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt?

Darüber haben wir mit Taxmen gesprochen, einem Unternehmen aus London, das aus einer Hand Rechts- und Steuerdienstleistungen für Onlineshop-Betreiber aus aller Welt anbietet.

Die fünf wichtigsten Aspekte zu Rechts- und Steuerfragen für einen Onlineshop

Vor der Eröffnung eines Onlineshops sollte sich jeder gut über die zahlreichen gesetzlichen Verpflichtungen informieren, die für Händler gelten. Diese Normen gelten inzwischen europaweit.

1. Rückgaberecht

Anders als bei traditionellen Geschäften müssen Onlineshops in Europa Verbrauchern das Recht einräumen, vom online abgeschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss nicht begründet werden und es gilt eine Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Lieferung der Waren an den Kunden.

Das heißt, Verbraucher können die gekauften Waren zurückschicken und erhalten eine Erstattung des Kaufpreises und der ursprünglichen Versandkosten, ohne ihre Entscheidung begründen zu müssen. Dies gilt gemäß den Verbraucherschutzgesetzen aller Mitgliedstaaten, diese sind mit dem EU-Gesetz vereinheitlicht.
Diese Vorschrift liegt nachvollziehbar darin begründet, dass Kunden beim Fernabsatz die Waren vor dem Kauf nicht sehen können.

Die Retourenrate ist beim Online-Handel in der Regel sehr hoch, vor allem bei Bekleidung. Oftmals bestellen Kunden Kleidungsstücke in zwei oder drei Größen und behalten nur das Stück, das ihnen am besten passt.
Onlineshops müssen ihre Kunden ausdrücklich auf die Fristen und Bedingungen der Ausübung des Rückgaberechts hinweisen.

Wird dies versäumt, verlängert sich die Rückgabefrist laut Gesetz automatisch auf 12 Monate ab Auslieferung der Waren an den Kunden. Außerdem muss der Onlineshop die Kommunikation über die Rückgabe erleichtern, indem er ein entsprechendes Formular oder eine eigens dafür eingerichtete E-Mail-Adresse bereitstellt.

Der Verkäufer ist verpflichtet, den entsprechenden Betrag innerhalb von 14 Tagen zu erstatten, nachdem der Kunde mitgeteilt hat, dass er die Ware zurücksenden möchte. Die Erstattung muss über dasselbe Zahlungsmittel erfolgen, das auch vom Kunden für den Kauf gewählt wurde (es sei denn, es wurden andere Vereinbarungen getroffen, unter der Voraussetzung, dass dem Kunden für die Erstattung keine Zusatzkosten entstehen).

Laut Verbraucherschutzgesetz haftet der Verbraucher nur für etwaige Wertminderungen der Güter aufgrund von Veränderungen an der Ware, die über die gemäß Art, Eigenschaften und vorgesehenem Verwendungszweck erforderlichen hinausgehen.

So werden Retouren von Geschäften häufig abgelehnt (oder die erstatteten Beträge gemindert), wenn Verbraucher die Labels von Kleidungsstücken entfernen oder wenn die Kleidung Abnutzungsspuren oder Flecken aufweist.
Der Kunde muss die Rücksendung innerhalb von 14 Tagen einem Versandunternehmen übergeben, nachdem er den Verkäufer über die Ausübung seines Rückgaberechts informiert hat.

2. Gesetzliche Gewährleistung bei Mängeln

Ebenso wie traditionelle Geschäfte müssen auch Onlineshops gewährleisten, dass ihre Produkte frei von Mängeln sind, korrekt funktionieren und sich für die Verwendung eignen, die der Verkäufer angegeben hat oder für die Produkte dieser Art im Allgemeinen bestimmt sind.

Weisen die Produkte Mängel auf, kann der Verbraucher den Ersatz des Produkts, die Behebung des Mangels oder gegebenenfalls die Erstattung des Kaufpreises verlangen.

Die gesetzliche Gewährleistung verfällt nach zwei Jahren ab Lieferung des mangelhaften Produkts. Der Verbraucher ist verpflichtet, den Mangel innerhalb von zwei Monaten ab der Entdeckung anzuzeigen. Diese Anzeige ist nicht erforderlich, wenn dem Verkäufer der Mangel bekannt war oder er ihn vorsätzlich verborgen hat.

Die Möglichkeit einer Zivilklage aufgrund von Mängeln, sofern diese nicht vorsätzlich vom Verkäufer verborgen wurden, verjährt nach 26 Monate nach Lieferung des Produkts. Sollte der Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises einklagen, kann der Kunde aber dennoch Einspruch wegen Nichtkonformität erheben, sofern er den Mangel innerhalb von zwei Monaten nach Entdeckung und früher als zwei Jahre ab Lieferung des Produkts angezeigt wurde.
Dem Verkäufer ist es nicht gestattet, in seinen AGB Klauseln festzulegen, die im Vergleich zu den Vorgaben des Verbraucherschutzgesetzes ungünstiger für den Käufer sind. Alle Klauseln, die den Handlungsspielraum und die Rechte des Verbrauchers gegenüber dem Verkäufer wegen Nichterfüllung, Teilerfüllung oder fehlerhafter Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung einschränken, sind nichtig.

Bei Nichtkonformität kann der Kunde vom Verkäufer die Reparatur oder den Ersatz des Produkts verlangen (in beiden Fällen kostenlos), es sei denn, die Behebung des Mangels ist nachvollziehbar unmöglich oder würde einen zu hohen Kostenaufwand verursachen.

Ist die Reparatur oder der Ersatz nicht möglich oder zu aufwändig, oder kommt der Verkäufer der Forderung nicht innerhalb einer akzeptablen Frist nach, kann der Kunde eine Preisminderung oder alternativ die vollständige Aufhebung des Kaufvertrags verlangen.

Der Verkäufer ist auch hier verpflichtet, Verbraucher im Voraus über ihre Rechte zu informieren.

3. DSGVO, Schutz personenbezogener Daten und Cookies

Seit dem 25. Mai 2018 gilt in Europa die Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679), kurz DSGVO.

Die wichtigsten mit der DSGVO in Kraft getretenen Änderungen sind folgende:
  • Mehr Informationspflichten für Websites mit Onlineshops gegenüber den Nutzern. Unter anderem muss über Folgendes informiert werden: wie lange die Daten gespeichert werden (falls dies nicht möglich ist, zumindest die Kriterien für die Bestimmung dieser Frist), das „Recht auf Vergessenwerden“ der Nutzer, das Recht, die Beendigung der Datenverarbeitung zu verlangen und bei der zuständigen Datenschutzbehörde Beschwerde zu erheben, das Recht auf Datenübertragbarkeit und Auskunft;
  • Strengere Bedingungen für die Einwilligung: Die DSGVO legt striktere Bedingungen fest, die erfüllt sein müssen, damit das Einverständnis mit der Datenverarbeitung gültig ist; dieses Einverständnis muss vorher, ausdrücklich und eindeutig erklärt werden;
  • Recht auf Vergessenwerden: Wie bereits vom Europäischen Gerichtshof festgelegt, schreibt auch die DSGVO für Nutzer das Recht vor, ihre personenbezogenen Daten löschen zu lassen oder deren Verarbeitung einzuschränken (unter bestimmten Voraussetzungen);
  • Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen: Datenschutzverletzungen, die „ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bergen“, müssen jetzt der zuständigen Datenschutzbehörde gemeldet werden;"
  • Datenschutzbeauftragter und Data Privacy Impact Assessment (Datenschutz-Folgenabschätzung): In bestimmten Fällen besteht die Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen und eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DPIA) zu erstellen;
  • Verwaltungsstrafen: Die Verwaltungsstrafen für Unternehmen bei Datenschutzverletzungen wurden erheblich angehoben; die Höhe der Bußgelder richtet sich nach dem Umsatzvolumen des jeweiligen Unternehmens, Cookies gibt es in verschiedenen Varianten und sie werden in der Regel von Websites benutzt, um zu Werbezwecken Informationen über Besuche und Käufe von Nutzern zu erfassen. Für den Datenschutz relevant sind vor allem Profiling-Cookies.

Daher ist die Verwendung von Profiling-Cookies durch die europäische Gesetzgebung streng geregelt. Website-Betreiber müssen Nutzer mit einem entsprechenden Banner im Vorfeld über die Verwendung dieser Cookies informieren und ihnen die Möglichkeit geben, diese zu deaktivieren.

Beim ersten Besuch einer Website muss das Banner eingeblendet werden, bevor Profiling-Cookies damit beginnen, Informationen über die Navigation zu erfassen. Dem Banner muss Folgendes zu entnehmen sein (wie auch auf der Website der Datenschutzbehörde angegeben ist):
  • dass die Website Profiling-Cookies verwendet, um gezielte Werbebotschaften gemäß der Präferenzen des Nutzers zu senden, die seinem Surfverhalten entnommen werden;
  • dass die Website auch Cookies von Drittanbietern senden kann (sofern zutreffend);
  • Link zur ausführlichen Cookie-Richtlinie mit Erläuterungen über die Verwendung von technischen und Analyse-Cookies und der Hinweis auf die Möglichkeit, auszuwählen, welche Cookie-Typen genehmigt werden sollen;"
  • dass auf der Seite mit der ausführlichen Cookie-Richtlinie die Verwendung beliebiger Cookies abgelehnt werden kann;
  • dass mit der weiteren Navigation auf einer anderen Seite der Website oder durch Anklicken dort enthaltener Elemente (wie Bilder oder Links) das Einverständnis mit der Nutzung von Cookies erklärt wird. Auf der Seite der Cookie-Richtlinie müssen die einzelnen installierten Cookies erläutert werden und Nutzer müssen die Möglichkeit haben, diese unabhängig von ihrem Zweck (technische Cookies, Analyse-Cookies oder Profiling-Cookies) zu deaktivieren.

Das Banner muss auf die ausführliche Datenschutzerklärung (Datenschutzrichtlinie) innerhalb der Website verweisen. Dort müssen spezifisch und analytisch die Eigenschaften und Zwecke der von der Website installierten Cookies beschrieben werden und Nutzer müssen die Möglichkeit haben, die einzelnen Cookies zu aktivieren oder zu deaktivieren.
Nach dem Lesen des Banners können die Nutzer:
  • ausdrücklich den Inhalt des Banners akzeptieren, indem sie auf „OK“ klicken (oder „Verstanden“, „Ich akzeptiere“ usw.); oder
  • stillschweigend den Inhalt akzeptieren, indem sie die Navigation fortsetzen; oder
  • die ausführliche Datenschutzerklärung öffnen (durch Klick auf den Link im Banner); oder
  • die Navigation auf der Website abbrechen.

In naher Zukunft wird die EU-Gesetzgebung in Bezug auf Cookies geändert und es wird eine spezifische EU-Verordnung eingeführt.

4. Mehrwertsteuer

Für den Fernabsatz gelten in Bezug auf die Mehrwertsteuer besondere Regeln.

Beim Fernabsatz an Endverbraucher innerhalb der EU wird die Mehrwertsteuer in dem Mitgliedstaat erhoben, aus dem die Ware geliefert wird, es sei denn, der Verkäufer:
  • überschreitet mit seinem Online-Handel eine Jahresumsatzgrenze, die im jeweiligen Ziel-Mitgliedstaat festgelegt ist (je nach Staat 35.000 bis 100.000 Euro); oder
  • beansprucht die Option der Erhebung von Mehrwertsteuer im Zielland der Waren.

Bei Waren, die einer Verbrauchssteuer unterliegen (Wein, Bier u.a.), wird die Mehrwertsteuer unabhängig vom Umsatzvolumen immer im Zielland erhoben.

Überschreitet ein Onlineshop im Verlauf eines Jahres in einem anderen Mitgliedstaat die Umsatzgrenze dieses Landes, muss ab sofort, für den Rest des laufenden Jahres und für das Folgejahr der Umsatzsteuersatz des Ziellandes angewendet werden.

Die derzeit geltende Regelung verursacht einigen Aufwand, weil die Online-Verkäufe an Endverbraucher in allen EU-Ländern konstant überwacht werden müssen und sich der Händler bei Überschreiten der Schwellenwerte in mehreren Ländern umsatzsteuerlich erfassen lassen muss.

Aus diesem Grund tritt ab 1. Januar 2021 eine Mehrwertsteuerreform der EU für den Fernabsatz in Kraft: Bei EU-Umsätzen ab 10.000 Euro pro Kalenderjahr gilt der Mehrwertsteuersatz des Ziellandes. Die derzeit geltenden Grenzwerte werden dann aufgehoben.

Außerdem müssen sich die Händler in den Zielländern umsatzsteuerlich nicht mehr erfassen lassen und es gilt das vereinfachte MOSS-Verfahren, das für den grenzübergreifenden Direktverkauf von Elektronik bereits seit 2015 in Kraft ist.

5. Umweltbeitrag

Viele europäische Staaten schreiben ausländischen Händlern vor, für die durch den Handel ins Land gebrachten Verpackungen einen Umweltbeitrag für die Verpackungsentsorgung zu zahlen.

In vielen Mitgliedstaaten besteht diese Beitragspflicht unabhängig von der Menge der eingeführten Verpackungen.
Hierfür muss sich der Händler bei der zuständigen Stelle im Zielland (z.B. Ecoemballages in Frankreich oder Ecoembes in Spanien) registrieren und dort regelmäßige Erklärungen einreichen sowie de entsprechenden Beiträge zahlen.

Diese Vorgaben sollten unbedingt erfüllt werden, vor allem, wenn man bedenkt, dass bei Online-Händlern, die für den Fernabsatz in einem Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst sind, die Lokalbehörden das Umsatzvolumen kennen, das auf ihrem Staatsgebiet generiert wird.

Vielen Dank an Taxmen für die vielen nützlichen Informationen über die im e-Commerce geltenden Regeln, die von Händlern, die diese Kanäle nutzen, beachtet werden müssen.
Möchten Sie einen Onlineshop eröffnen, sind sich aber nicht sicher, wo Sie beginnen sollen? Testen Sie WebSite X5.


Zurück zum Seiteninhalt
www.websitex5.com